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Werbung in Heilberufen
Für jedes Unternehmen mit einer Homepage ist Werbung selbstverständlich, die falsche Werbung in Heilberufen kann aber schnell zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Denn zusätzlich zu den Berufsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern gelten das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb siehe 1.3. im PDF der Bundesärztekammer zu Werbung in der Öffentlichkeit.
Ein kleines Beispiel, um den Sachverhalt der unlauteren Werbung bei Ärztinnen/Ärzten deutlich zu machen:
(..) Rabatte und Sonderangebote, (..), sind Ärzten nicht erlaubt. So wurde ein Zahnarzt abgemahnt, der professionelle Zahnreinigung mit Rabatten von zum Teil bis zu 70 % angeboten hatte. Ärzte und Zahnärzte dürfen ihre Honorare nicht frei gestalten, sondern müssen sich innerhalb der jeweiligen Gebührenordnungen bewegen. Quelle: Arzt & Wirtschaft
Der Hintergrund: Werberecht
Ärzten und Therapeuten sind sachliche berufsbezogene Informationen über ihre Tätigkeit gestattet.
Anpreisende, irreführende, vergleichende und angstmachende Werbung bleibt verboten.
Das Werberecht für Ärzte und Therapeuten ist im Wandel. Je üblicher die Darstellung der eigenen Praxis im Internet wird, desto liberaler wird die Auslegung verschiedener Gesetze, die das Wettbewerbsrecht betreffen.
Hauptkriterium bleibt das Interesse von Patienten und Klienten. Diese sollen selbst entscheiden, welche Behandlung sie erfahren möchten und aus diesem Grund benötigen sie objektiv richtige und nachprüfbare Informationen.
Wann ist ist die Werbung „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ ?
… wann nicht? Das wird im Heilmittelwerbegesetz § 11 HWG geregelt:
(..) Als missbräuchlich wird danach eine übertriebene oder unausgewogene, als abstoßend eine angst- oder zumindest besorgniserregende Werbung angesehen. Anders als zuvor ist damit eine objektive Wiedergabe von Krankheitsbildern oder -geschichten nicht mehr verboten. Gleiches gilt im Grundsatz nun auch für Werbung mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern, etwa von operativen Eingriffen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für plastisch-chirurgische Eingriffe, wie Schönheitsoperationen.
Ebenfalls weiterhin untersagt ist die ausführliche Wiedergabe von Krankengeschichten, wenn sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. HWG).
Gesetzliche Grundlagen
Eine kleine Zusammenstellung über die Quellen der gesetzlichen Grundlagen von Werbung für die heilenden Berufe.
Relevant für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Werbung in der Öffentlichkeit ,Bundesärztekammer, PDF
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Telemediengesetz (TMG)
- Checkliste für die gute medizinische Website der Ärztekammer Niedersachsen (PDF), Stand 2019
Relevante Normen und Gesetze für Ärzte und Zahnärzte
- Muster-Berufsordnung für Ärzte
- Berufsordnung für Zahnärzte ZahnÄrztekammer Berlin
Hinweise zum Impressum für Zahnärzte: Zahnärztekammer Berlin (PDF)
Für Therapeuten relevante Normen und Gesetze:
- Berufsordnung für Heilpraktiker (PDF)
siehe auch Webseite des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker (nur für Mitglieder) - Berufsordnung für Physiotherapeuten (PDF)
siehe auch Webseite des Deutscher Verband für Physiotherapie - Muster-Berufsordnung für Psychotherapeuten (PDF)
hier auch die Regel zur Außendarstellung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die besonders auf Werbung eingeht
(PDF)
Rechtlich zulässige Inhalte auf der Homepage
… sind u.a.
- Name
- Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nr., E-Mail, Internet-Adresse
- Sprechstunde
- Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichnung
(Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung) - medizinisch akademische Grade
- ärztliche Titel
- andere akademische Grade in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
- Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft
- Zulassung zu Krankenkassen
- Durchgangsarzt
- gegebenenfalls Professor
- bei Heilpraktikern Ausbildungen und Schwerpunkte der Behandlungen
- eigene Erfahrungen mit Behandlungsmethoden
- Bilder des Praxisteams
- Fachbegriffe, wenn sie erklärt werden (explizit bei Heilpraktikern)
- Abbildungen der Therapeuten im weißen Kittel
Rechtlich zulässig Werbung für Ärzte allgemein
Hier wird nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Formen oder Medien unterschieden, sonder es kommt auf den Einzelfall an: die konkrete Ausgestaltung von Form, Inhalt und Umfang.
- Individuelles Logo und im corporate Design
- Printwerbung, wie Visitenkarten, Briefpapier & Terminkarten
- Homepage
- Poster, Werbeflyer & Broschüren, die in der Praxis ausliegen
- Ein Fernseher im Wartezimmer
- Radiowerbung und Fernsehwerbung
- Anzeigen in Online- und Printmedien
- Tage der offenen Tür
- Kunstausstellungen in den Praxisräumen
- Pressemitteilungen
- Kultur- und Sportsponsoring
- Werbung auf Fahrzeugen
- Praxisschilder
- Aufsteller (Kundenstopper)
- Hinweise auf Ortsschildern
- Hinweise in kostenfrei verteilten Stadtplänen
- Kleine Werbeartikel oder Give-aways (Die Kosten pro Stück dürfen den Betrag von 4,99 Euro nicht überschreiten)
- Werbung auf Einkaufswagen in Supermärkten
- Geburtstagsglückwünsche an Patienten
- Terminerinnerungen per Telefon, Mail oder SMS mit vorheriger Einwilligung der Patientinnen, Patienten
- Werbung mit Kundenstimmen
Bilder von Krankheiten oder Vorher-Nachher-Vergleichen sind inzwischen auch gestattet, wenn die bildliche Darstellung nicht missbräuchlich, irreführend oder in abstoßender Weise erfolgt.
Und wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, sind folgende Inhalte ebenfalls zulässig
- Belegarzt ggf. Namen des Krankenhauses
- ambulante Operationen
- Praxisklinik
Wie heißt Ihre Domain?
Zulässig sind Namen wie “www.allgemeinarzt-stuttgart.de”, “www.orthopädie-ulm.de” dann, wenn Sie auf der Eingangsseite darauf hinweisen, dass es im genannten Ort noch andere Fachpraxen gibt.
Relevante Umstände
Bei der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme sind immer alle relevanten Umstände zu beachten. Angaben, die einzeln als zulässig anerkannt sind, können in Kombination mit anderen Angaben als nicht mehr sachlich und damit unzulässig angesehen werden.
Beispiele für rechtlich unzulässige Inhalte
Praxisbezeichnungen
- bei einem Heilpraktiker die Bezeichnung “Praxis für Naturheilverfahren” ohne weitere Hinweise in Werbeanzeigen (weil offen bleibt, ob es sich um einen Heilpraktiker oder Arzt handelt)
- Arztpraxis als “Klinik” (z.B. “Augenarztklinik XY”)
- Führen des Namens des Praxisvorgängers im Namen der aktuellen Praxis
- “Spezialist für XYZ”, wenn Kenntnisse lediglich durch Workshops erworben wurden
- eine Gemeinschaftspraxis wirbt mit einem Zertifikat, obwohl lediglich einer der Ärzte dieses erworben hat. Möchte man mit diesem werben, so ist das Zertifikat in der Vorstellung der einzelnen Ärzte dem Zertifikatsinhaber deutlich zuzuweisen.
Bei Ärzten Werbung mit …
- selbstverständlichen Behandlungsmethoden
- Patentanmeldungen
- Bildern, die ein konkretes medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme zeigen
- …
Bei Heilpraktikern Werbung mit …
- fachlichen Empfehlungen durch einen Heilbehandler, z.B. “ärztlich empfohlen”, “Experten raten”
- erfolgten fachlichen Prüfungen durch einen Heilbehandler, z.B.
“ärztlich getestet”, “therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen” - …
Pflichtangaben Impressum, Beispiel Zahnärzte Berlin
Pflichtangaben nach § 5 TMG
- Vollständiger Name und Praxisanschrift; die Angabe der Rechtsform, wenn die Praxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer GmbH geführt wird.
- Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme (Telefonnummer und E-Mail-Adresse).
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Turmstr. 21, 10559 Berlin).*
- Bei Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: Angabe der zuständigen Registerbehörde und der Registernummer.
- Angaben zur zuständigen Kammer (Zahnärztekammer Berlin, Stallstr. 1, 10585 Berlin, Telefon (030) 34 808 0, Fax (030) 34 808 200, E-Mail: info(at)zaek-berlin.de).
- Berufsbezeichnung (Zahnärztin/Zahnarzt) und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (z.B. Bundesrepublik Deutschland).
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG); Berliner Kammergesetz für die Heilberufe; Berufsordnung (der Zahnärztekammer Berlin); GOZ. Auch
hier wäre eine LINK auf die Internetseiten der Zahnärztekammer Berlin (http://www.zaek-berlin.de) ausreichend. - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Soweit Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Finanzamt zugeteilt worden ist, muss auch diese angegeben werden.
* An dieser Stelle kann zusätzlich bei der Aufnahme einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit die sozialrechtliche Aufsicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin, Georg-Wilhelm-Str. 16, 10711 Berlin genannt werden.
Die Hinweise und Empfehlungen auf dieser Seite sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine Rechtsprüfung durch einem Fachanwalt.