Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen sowie öffentliche Stellen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Was bedeutet das für Ihre Website und welche rechtlichen Anforderungen sollten Sie beachten?
Dieses Gesetz wurde schon 2021 in Deutschland verabschiedet und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 ↑ über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Das BFSG zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu digitalen Angeboten und Dienstleistungen zu erleichtern – also digitale Barrierefreiheit gesetzlich sicherzustellen.
Inhaltsverzeichnis
Gilt dieses Gesetz auch für Ihre Website?
Private Webseiten müssen nicht zwingend ab 2025 barrierefrei sein, aber Webseiten, die in direktem Kontakt mit öffentlichen Diensten oder mit der breiten Öffentlichkeit stehen (z. B. Shops, Gesundheitsdienstleistungen), sollten ebenfalls barrierefrei sein, um den Zugang für alle zu gewährleisten und potenziellen rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Private Website: Blog über den letzten Urlaub
Kommerziell genutzte Website: Alle Seiten, die online ein Angebot, eine Dienstleistung zur Verfügung stellen.
Was bedeutet breite Öffentlichkeit?
Hier am Beispiel einer Zahnarztpraxis erklärt: Für einen Zahnarzt bedeutet “breite Öffentlichkeit” zum Beispiel, dass die Website für alle Menschen zugänglich ist, die nach zahnmedizinischen Informationen suchen, einen Zahnarzt in ihrer Nähe finden möchten oder online einen Termin buchen wollen – unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.
Im Zusammenhang mit Barrierefreiheit wird die „breite Öffentlichkeit“ als Kriterium herangezogen, um zu bestimmen, ob eine Website die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen erfüllen muss. Wenn die Website für eine breite Gruppe von Menschen zugänglich ist (was bei einer Zahnarztpraxis wahrscheinlich der Fall ist), dann sollte sie auch barrierefrei gestaltet sein.
Digitale Barrierefreiheit für Websites
Das BFSG – und in Teilen auch das Behindertengleichstellungsgesetz BGG sowie die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV – legt fest, dass bestimmte Websites barrierefrei gestaltet sein müssen:
Für öffentliche Stellen (z. B. Behörden)
Bereits seit 2018 müssen deren Websites und Apps barrierefrei sein.
Grundlage: BITV 2.0, orientiert sich an den WCAG 2.1-Standards (Web Content Accessibility Guidelines), Level AA.
Für private Unternehmen:
Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das BFSG auch private Wirtschaftsakteure, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, sofern sie in den Geltungsbereich fallen (z. B. Onlineshops, Bankdienstleistungen, E-Books, Telekomdienste).
Was heißt barrierefrei bei Websites konkret?
Eine barrierefreie Website bedeutet z. B.:
- Inhalte sind mit Screenreadern zugänglich.
- Texte sind klar verständlich (ggf. in Leichter Sprache).
- Kontraste und Schriftgrößen sind anpassbar.
- Tastatur-Navigation ist möglich.
- Bilder haben Alt-Texte.
- Keine Inhalte, die nur über Maus oder Touch steuerbar sind.
Was bedeutet das im Detail?
Inhalte funktionieren mit Screenreadern:
Menschen, die blind sind oder schlecht sehen, nutzen Screenreader. Das sind Programme, die den Text auf der Website vorlesen. Damit das klappt, muss die Website technisch so gebaut sein, dass diese Programme die Inhalte richtig erfassen können.
Das bedeutet z.B. die Überschriften korrekt zur verwenden. Anhand meiner Website bilden die Überschriften das Inhaltsverzeichnis.

Wie können Sie z.B. mit den Tasten Ihrer Tastatur zu Inhalten oder Überschriften springen? Ohne Browser-Addon geht leider gar nichts. Sehbehinderte nutzen Screenreader, die dann diese Funktionalität mit liefern. In Chrome gibt es ein Addon, das HeadingsMap ↑ (wichtig, diesen Link in Chrome öffnen) heisst, dieses erzeugt eine Liste der vorhanden Überschriften.
Mit diesem Addon können Sie selber überprüfen, ob die Überschriften Ihrer Website Sinn machen.
Texte sind klar und verständlich geschrieben:
Die Texte sollten so formuliert sein, dass sie auch von Menschen mit Lernschwierigkeiten oder eingeschränktem Sprachverständnis gut gelesen werden können. Manchmal ist zusätzlich eine Version in Leichter Sprache sinnvoll.
Farben und Schriftgrößen lassen sich anpassen:
Die Website sollte so gestaltet sein, dass Nutzer z. B. den Kontrast (hell/dunkel) verbessern oder die Schriftgröße verändern können – besonders wichtig für Menschen mit Sehschwäche.
Bei meiner Website sehen Sie links einen Button, der Kontraste einschaltet und ausschaltet. Die Textgröße kann mit STRG Plus Minus oder Apfeltaste Plus Minus angepasst werden.

Bedienung ist mit der Tastatur möglich:
Menschen, die keine Maus oder keinen Touchscreen benutzen können, müssen die Website vollständig mit der Tastatur bedienen können – zum Beispiel mit der Tabulatortaste.
Bilder haben beschreibende Texte (Alt-Texte):
Bilder sollten mit sogenannten Alternativtexten (Alt-Texten) versehen sein. Diese Texte beschreiben den Bildinhalt, damit Screenreader-Nutzer verstehen, was dargestellt ist.
Wenn Sie verstehen möchten, was genau es mit diesem Alt-Tag auf sich hat, können Sie das auf meinem Blog nachlesen ↑
Keine Inhalte nur für Maus oder Touch:
Interaktive Elemente – wie Buttons oder Menüs – dürfen nicht ausschließlich mit der Maus oder durch Antippen funktionieren. Auch Tastaturnutzer müssen darauf zugreifen können.
Was müssen Websitebetreiber tun?
- Audit oder Analyse der bestehenden Website (Barrierefreiheitstest).
- Anpassung nach WCAG 2.1 AA-Richtlinien ↑
- Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung (für öffentliche Stellen verpflichtend)
Muster Barrierefreiheitserklärung ↓ Dieses PDF stammt von der Website Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsens - Feedback-Möglichkeiten für Nutzer\:innen einbauen.
Wenn Sie möchten, dass auch Ihre Seite Barrierefreier ist, nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf, ich unterstütze Sie dabei, Ihre Website barrierefreier zu gestalten →